Haftpflichtversicherung im Auslandspraktikum: wer zahlt, wenn etwas schiefgeht?
Eine Haftpflichtversicherung ist der Vertrag, der einspringt, wenn du einer anderen Person einen Schaden zufügst und dafür aufkommen musst. Fürs Auslandspraktikum lautet die kurze Antwort: In der Schweiz läuft deine Deckung meist über die Anstellung im Spital, im Ausland musst du sie selbst klären. Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich schreibt das in ihren Richtlinien zum Wahlstudienjahr ausdrücklich so. Regle es schriftlich, bevor du buchst.
Key Takeaways
Im Ausland liegt die Verantwortung bei dir: «Bei Wahlstudienjahraufenthalten im Ausland sind die Studierenden selbst dafür verantwortlich, sich rechtzeitig über die geltenden Bestimmungen zu Haftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung zu informieren» (Medizinische Fakultät der Universität Zürich, Richtlinien zum Wahlstudienjahr, abgerufen 15.09.2026).
Die Universität springt nicht ein: «Die Universität Zürich übernimmt in keinem Fall Versicherungsleistungen oder Haftung.» Bern, Basel und Genf regeln das je eigenständig, frag also deine eigene Fakultät.
In der Schweiz zahlt in der Regel die Arbeitgeberin: Die Haftpflichtversicherung für Studierende im Wahlstudienjahr wird laut denselben Richtlinien normalerweise von den Arbeitgebenden übernommen. Im Zweifelsfall lässt du dir die Mitversicherung schriftlich bestätigen.
Das Risiko ist keine Theorie: Rund 1 von 10 Patientinnen und Patienten wird in der Gesundheitsversorgung geschädigt, und mehr als die Hälfte dieser Schäden wäre vermeidbar (WHO, Fact Sheet Patient safety, 11.09.2023).
Schweizer Recht endet an der Grenze: Art. 41 und Art. 55 OR regeln die Haftung in der Schweiz. Im Gastspital gilt das Recht vor Ort, deshalb zählt am Ende, was dein Gastspital und deine Police schriftlich zusagen.
Was ist eine Haftpflichtversicherung im Auslandspraktikum?
Sie deckt Schäden, die du anderen zufügst, nicht deine eigenen. Im Praktikum geht es um zwei Ebenen: den Schaden an einer Patientin während deiner Tätigkeit im Spital und den Schaden im Alltag ausserhalb der Arbeit. Für die erste Ebene ist eine Berufshaftpflichtversicherung zuständig, für die zweite deine private Deckung.
Der Unterschied klingt nach Papierkram, entscheidet aber darüber, ob jemand zahlt. Deine Auslandkrankenversicherung springt ein, wenn du krank wirst oder verunfallst. Sie ist keine Haftpflichtversicherung und tut nichts, wenn du eine Infusion falsch ansetzt. Wie die Krankenseite funktioniert, steht im Guide zur Auslandkrankenversicherung fürs Praktikum.
Und noch etwas, das viele überrascht: Eine Haftpflichtversicherung ist ein privater Vertrag. Was sie deckt und was sie ausschliesst, steht nicht in einem Gesetz, sondern in deinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Lies genau dort nach, bevor du dich auf eine Annahme verlässt.
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Wer haftet, wenn dir im Gastspital ein Fehler passiert?
Zuerst einmal du selbst, für den Teil, den du verschuldet hast. Das Schweizer Obligationenrecht formuliert es in Art. 41 so: «Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.» Eine Anstellung verschiebt diese Pflicht, sie löscht sie nicht.
Dazu kommt die Haftung der Arbeitgeberin. Nach Art. 55 OR haftet «der Geschäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben», sofern er die nötige Sorgfalt nicht nachweist. Absatz 2 desselben Artikels ist der Teil, den kaum jemand kennt: Die Arbeitgeberin «kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist».
Wichtig ist die Reichweite dieser Artikel. Das Obligationenrecht gilt für Sachverhalte in der Schweiz. In Colombo, Kathmandu, Denpasar oder Stone Town gilt das Recht vor Ort, und das kennst du nicht. Genau deshalb ersetzt eine schriftliche Zusage deines Gastspitals jede juristische Eigenrecherche.
Wie häufig kommt es in der Versorgung überhaupt zu Schäden?
Häufiger, als es sich im Alltag anfühlt. Die WHO hält in ihrem Fact Sheet zur Patientensicherheit fest, dass rund 1 von 10 Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsversorgung zu Schaden kommt. Mehr als die Hälfte dieser Schäden gilt als vermeidbar, das entspricht 1 von 20 Behandelten. Weltweit sterben jährlich über 3 Millionen Menschen an unsicherer Versorgung.
Die ersten beiden Balken gelten weltweit, der dritte bezieht sich auf Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen. Quelle: WHO, Fact Sheet Patient safety, 11.09.2023.
Diese Zahlen sind kein Argument gegen ein Auslandspraktikum. Sie sind ein Argument dafür, die Deckung vorher zu klären, statt sie im Ernstfall zu suchen. Der Anteil vermeidbarer Schäden fällt ausserdem nicht überall gleich aus.
In der Grundversorgung und in ambulanten Settings werden laut WHO bis zu 4 von 10 Behandelten geschädigt, und bis zu 80 Prozent davon wäre vermeidbar. Quelle: WHO, Fact Sheet Patient safety, 11.09.2023.
Was gilt in der Schweiz, und was ändert sich im Ausland?
In der Schweiz hängt deine Deckung an der Anstellung, im Ausland an dir. Die Richtlinien zum Wahlstudienjahr der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich halten fest, dass die Haftpflichtversicherung für Studierende «in der Regel von den jeweiligen Arbeitgebenden übernommen» wird. Für Auslandaufenthalte kehren dieselben Richtlinien die Verantwortung um.
Wörtlich heisst es dort: «Bei Wahlstudienjahraufenthalten im Ausland sind die Studierenden selbst dafür verantwortlich, sich rechtzeitig über die geltenden Bestimmungen zu Haftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung zu informieren und gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung eigenständig abzuschliessen.» Und dann folgt der Satz, der keine Auslegung zulässt: «Die Universität Zürich übernimmt in keinem Fall Versicherungsleistungen oder Haftung.»
Das ist eine UZH-Regel, keine nationale. Bern, Basel und Genf führen eigene Richtlinien, und die Formulierungen unterscheiden sich. Hol dir die aktuelle Fassung deiner Fakultät, bevor du planst. Die Grundstruktur ist trotzdem überall dieselbe:
Einsatzort
Wer sorgt üblicherweise für die Haftpflichtversicherung
Was du selbst machst
Spital in der Schweiz
in der Regel die Arbeitgeberin über die Anstellung (UZH-Richtlinien)
Mitversicherung im Zweifelsfall schriftlich bestätigen lassen
Praxis in der Schweiz
in der Regel die Praxisinhaberin als Arbeitgeberin
gleiche Bestätigung einholen, auch bei kurzen Einsätzen
Gastspital im Ausland
keine automatische Zusage, das Recht vor Ort entscheidet
Deckung selbst klären und schriftlich bestätigen lassen
Freizeit im Gastland
deine private Deckung, sofern der Vertrag sie im Ausland vorsieht
Geltungsbereich und Dauer in der Police prüfen
Die UZH empfiehlt für den Zweifelsfall übrigens einen konkreten Schritt: Die Spital-, Praxis- bzw. Institutsleitung soll «im Versicherungsvertrag ausdrücklich die Mitversicherung von Wahlstudienjahrstudierenden bestätigen» lassen. Dieselbe Frage kannst du deinem Gastspital eins zu eins stellen.
In sieben Schritten zur geklärten Haftpflichtversicherung
Fang bei deinen bestehenden Verträgen an, nicht beim Abschluss eines neuen. Oft fehlt weniger, als du denkst.
Den Geltungsbereich prüfen. Gilt die Police weltweit oder nur in Europa? Und für wie viele Monate am Stück?
Nach der beruflichen Tätigkeit suchen. Steht in den Bedingungen etwas zu Praktika, unentgeltlicher Tätigkeit oder medizinischen Verrichtungen? Diese Passage entscheidet.
Beim Versicherer schriftlich nachfragen. Eine E-Mail mit Land, Spital, Zeitraum und Tätigkeit reicht. Telefonische Zusagen helfen dir später nicht.
Das Gastspital fragen. Bist du über die Einrichtung mitversichert, und in welchem Umfang? Lass dir die Antwort auf Papier oder per Mail geben.
Die Lücke schliessen. Bleibt eine Lücke, deck sie gezielt ab, bevor du buchst. Was am Ende fehlt, merkst du sonst erst im Schadenfall.
Alles offline ablegen. Police, Bestätigungen und Notfallnummern gehören als PDF aufs Handy, nicht nur ins Mailarchiv.
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Privathaftpflicht, Berufshaftpflicht oder Spitaldeckung: was brauchst du?
Im Idealfall alle drei, jede für ihren Zweck. Die Privathaftpflicht deckt dein Leben ausserhalb der Arbeit, die Berufshaftpflichtversicherung deine Tätigkeit am Patienten, und die Deckung des Gastspitals regelt, wofür die Einrichtung selbst einsteht. Keine dieser drei ersetzt eine andere.
Deckung
Wofür sie da ist
Wer sie üblicherweise stellt
Was du konkret prüfst
Privathaftpflichtversicherung
Schäden im Alltag, etwa an der Unterkunft oder an geliehenem Material
du selbst, über deinen eigenen Vertrag
weltweiter Geltungsbereich und maximale Aufenthaltsdauer
Berufshaftpflichtversicherung
Schäden aus deiner Tätigkeit am Patienten
Arbeitgeberin oder eine eigene Police
ob studentische Tätigkeit im Ausland eingeschlossen ist
Deckung des Gastspitals
die Verantwortung der Einrichtung für ihre Hilfspersonen
das Gastspital
schriftliche Bestätigung, dass du mitversichert bist
Auslandkrankenversicherung
deine eigene Behandlung und den Rücktransport
du selbst
Leistungen bei Krankheit und Unfall, nicht bei Haftung
Ein Nebeneffekt dieser Aufstellung: Sie zeigt dir, welche Frage du wem stellen musst. Die meisten Lücken entstehen nicht, weil niemand versichert wäre, sondern weil alle Beteiligten annehmen, jemand anders kümmere sich darum.
Was muss die schriftliche Bestätigung deines Gastspitals enthalten?
So wenig wie möglich, aber diese Punkte vollständig. Eine brauchbare Bestätigung nennt deinen Namen, den Zeitraum, die Abteilung, deinen Status als Studierende oder Studierender und die Aussage, ob und in welchem Umfang du über die Einrichtung haftpflichtversichert bist. Ein Satz pro Punkt genügt.
Genauso wichtig ist, was nicht drinsteht. Eine Formulierung wie «alle Studierenden sind versichert» ohne Umfang und ohne Zeitraum hilft dir im Ernstfall wenig. Frag lieber einmal zu viel nach, solange du noch in der Schweiz sitzt.
Die Bestätigung gehört in dieselbe Mappe wie deine übrigen Praktikumsunterlagen. Wie du diese Mappe aufbaust und welche Dokumente ein Gastspital sonst noch sehen will, steht im Beitrag zur Bewerbung für die Famulatur.
Wann klärst du was vor der Abreise?
Früher, als es nötig scheint, weil Versicherer und Spitäler beide Zeit brauchen. Als grobe Linie: Police und Geltungsbereich prüfst du, sobald der Zeitraum steht. Die Anfrage ans Gastspital stellst du zusammen mit der Bewerbung. Die schriftliche Bestätigung willst du in der Hand haben, bevor du den Flug bezahlst.
Parallel läuft der Rest deiner Vorbereitung. Die Anrechnung klärst du mit dem Studiendekanat deiner Fakultät, die medizinische Seite über den Leitfaden zum klinischen Wahlstudienjahr im Ausland. Und weil Haftung und Eigenschutz oft im selben Moment relevant werden, lies das Vorgehen nach einer Nadelstichverletzung im Ausland vor der Abreise, nicht danach.
Fachlich geprüft von MUDr. Andreas Zehetner, der für travel4med die medizinische und organisatorische Vorbereitung von Auslandseinsätzen begleitet. Dieser Beitrag ist eine Orientierungshilfe. Verbindlich sind allein deine Versicherungspolice, die Zusage deines Gastspitals und die Richtlinien deiner Fakultät.
Häufig gestellte Fragen
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Medizinische Fakultät der Universität Zürich, Richtlinien zum Wahlstudienjahr (Modul Unterassistenz), gültig ab Kohorte Wahlstudienjahr FS und HS 2028, Ziffer 6.1 Haftpflichtversicherung: Übernahme durch die Arbeitgebenden in der Regel, ausdrückliche Bestätigung der Mitversicherung im Zweifelsfall, Eigenverantwortung der Studierenden bei Auslandaufenthalten und der Satz «Die Universität Zürich übernimmt in keinem Fall Versicherungsleistungen oder Haftung» (abgerufen 15.09.2026): med.uzh.ch
Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220), Art. 41 Abs. 1 zur Haftung aus unerlaubter Handlung sowie Art. 55 Abs. 1 und 2 zur Haftung des Geschäftsherrn und zum Rückgriff auf die schadenstiftende Person, konsolidierte Fassung auf Fedlex (abgerufen 15.09.2026): fedlex.admin.ch
Weltgesundheitsorganisation (WHO), Fact Sheet Patient safety vom 11.09.2023: rund 1 von 10 Patientinnen und Patienten erleidet einen Schaden, über 50 Prozent der Schäden (1 von 20 Behandelten) sind vermeidbar, jährlich über 3 Millionen Todesfälle durch unsichere Versorgung, in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen sterben bis zu 4 von 100 Menschen an unsicherer Versorgung, in der Grundversorgung und in ambulanten Settings werden bis zu 4 von 10 Behandelten geschädigt und bis zu 80 Prozent davon wäre vermeidbar (abgerufen 15.09.2026): who.int