
Reisemedizinische Beratung vor dem Auslandspraktikum
Reisemedizinische Beratung vor dem Auslandspraktikum: wann du buchst, was sie in der Schweiz kostet, was die Kasse zahlt und was du mitbringst. Jetzt planen.

Nils-Andre Stritt
15. Oktober 2026

Eine Haftpflichtversicherung ist der Vertrag, der einspringt, wenn du einer anderen Person einen Schaden zufügst und dafür aufkommen musst. Fürs Auslandspraktikum lautet die kurze Antwort: In der Schweiz läuft deine Deckung meist über die Anstellung im Spital, im Ausland musst du sie selbst klären. Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich schreibt das in ihren Richtlinien zum Wahlstudienjahr ausdrücklich so. Regle es schriftlich, bevor du buchst.
Sie deckt Schäden, die du anderen zufügst, nicht deine eigenen. Im Praktikum geht es um zwei Ebenen: den Schaden an einer Patientin während deiner Tätigkeit im Spital und den Schaden im Alltag ausserhalb der Arbeit. Für die erste Ebene ist eine Berufshaftpflichtversicherung zuständig, für die zweite deine private Deckung.
Der Unterschied klingt nach Papierkram, entscheidet aber darüber, ob jemand zahlt. Deine Auslandkrankenversicherung springt ein, wenn du krank wirst oder verunfallst. Sie ist keine Haftpflichtversicherung und tut nichts, wenn du eine Infusion falsch ansetzt. Wie die Krankenseite funktioniert, steht im Guide zur Auslandkrankenversicherung fürs Praktikum.
Und noch etwas, das viele überrascht: Eine Haftpflichtversicherung ist ein privater Vertrag. Was sie deckt und was sie ausschliesst, steht nicht in einem Gesetz, sondern in deinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Lies genau dort nach, bevor du dich auf eine Annahme verlässt.

Sichere dir jetzt deinen Platz für dein Praktikum im Ausland.
Zuerst einmal du selbst, für den Teil, den du verschuldet hast. Das Schweizer Obligationenrecht formuliert es in Art. 41 so: «Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.» Eine Anstellung verschiebt diese Pflicht, sie löscht sie nicht.
Dazu kommt die Haftung der Arbeitgeberin. Nach Art. 55 OR haftet «der Geschäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben», sofern er die nötige Sorgfalt nicht nachweist. Absatz 2 desselben Artikels ist der Teil, den kaum jemand kennt: Die Arbeitgeberin «kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist».
Wichtig ist die Reichweite dieser Artikel. Das Obligationenrecht gilt für Sachverhalte in der Schweiz. In Colombo, Kathmandu, Denpasar oder Stone Town gilt das Recht vor Ort, und das kennst du nicht. Genau deshalb ersetzt eine schriftliche Zusage deines Gastspitals jede juristische Eigenrecherche.
Häufiger, als es sich im Alltag anfühlt. Die WHO hält in ihrem Fact Sheet zur Patientensicherheit fest, dass rund 1 von 10 Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsversorgung zu Schaden kommt. Mehr als die Hälfte dieser Schäden gilt als vermeidbar, das entspricht 1 von 20 Behandelten. Weltweit sterben jährlich über 3 Millionen Menschen an unsicherer Versorgung.
Diese Zahlen sind kein Argument gegen ein Auslandspraktikum. Sie sind ein Argument dafür, die Deckung vorher zu klären, statt sie im Ernstfall zu suchen. Der Anteil vermeidbarer Schäden fällt ausserdem nicht überall gleich aus.
In der Schweiz hängt deine Deckung an der Anstellung, im Ausland an dir. Die Richtlinien zum Wahlstudienjahr der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich halten fest, dass die Haftpflichtversicherung für Studierende «in der Regel von den jeweiligen Arbeitgebenden übernommen» wird. Für Auslandaufenthalte kehren dieselben Richtlinien die Verantwortung um.
Wörtlich heisst es dort: «Bei Wahlstudienjahraufenthalten im Ausland sind die Studierenden selbst dafür verantwortlich, sich rechtzeitig über die geltenden Bestimmungen zu Haftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung zu informieren und gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung eigenständig abzuschliessen.» Und dann folgt der Satz, der keine Auslegung zulässt: «Die Universität Zürich übernimmt in keinem Fall Versicherungsleistungen oder Haftung.»
Das ist eine UZH-Regel, keine nationale. Bern, Basel und Genf führen eigene Richtlinien, und die Formulierungen unterscheiden sich. Hol dir die aktuelle Fassung deiner Fakultät, bevor du planst. Die Grundstruktur ist trotzdem überall dieselbe:
| Einsatzort | Wer sorgt üblicherweise für die Haftpflichtversicherung | Was du selbst machst |
|---|---|---|
| Spital in der Schweiz | in der Regel die Arbeitgeberin über die Anstellung (UZH-Richtlinien) | Mitversicherung im Zweifelsfall schriftlich bestätigen lassen |
| Praxis in der Schweiz | in der Regel die Praxisinhaberin als Arbeitgeberin | gleiche Bestätigung einholen, auch bei kurzen Einsätzen |
| Gastspital im Ausland | keine automatische Zusage, das Recht vor Ort entscheidet | Deckung selbst klären und schriftlich bestätigen lassen |
| Freizeit im Gastland | deine private Deckung, sofern der Vertrag sie im Ausland vorsieht | Geltungsbereich und Dauer in der Police prüfen |
Die UZH empfiehlt für den Zweifelsfall übrigens einen konkreten Schritt: Die Spital-, Praxis- bzw. Institutsleitung soll «im Versicherungsvertrag ausdrücklich die Mitversicherung von Wahlstudienjahrstudierenden bestätigen» lassen. Dieselbe Frage kannst du deinem Gastspital eins zu eins stellen.

Fang bei deinen bestehenden Verträgen an, nicht beim Abschluss eines neuen. Oft fehlt weniger, als du denkst.
Du planst gerade deine Monate im Gastspital? travel4med organisiert Famulaturen, Unterassistenzen, Pflegepraktika, Hospitationen und PA-Praxisphasen an unseren Standorten auf Bali, Sansibar, Sri Lanka und in Nepal. Buch dir ein kostenloses Beratungsgespräch, dann gehen wir deine Versicherungsfragen gemeinsam durch.

Fordere kostenlos und unverbindlich alle wichtigen Infos an.
Im Idealfall alle drei, jede für ihren Zweck. Die Privathaftpflicht deckt dein Leben ausserhalb der Arbeit, die Berufshaftpflichtversicherung deine Tätigkeit am Patienten, und die Deckung des Gastspitals regelt, wofür die Einrichtung selbst einsteht. Keine dieser drei ersetzt eine andere.
| Deckung | Wofür sie da ist | Wer sie üblicherweise stellt | Was du konkret prüfst |
|---|---|---|---|
| Privathaftpflichtversicherung | Schäden im Alltag, etwa an der Unterkunft oder an geliehenem Material | du selbst, über deinen eigenen Vertrag | weltweiter Geltungsbereich und maximale Aufenthaltsdauer |
| Berufshaftpflichtversicherung | Schäden aus deiner Tätigkeit am Patienten | Arbeitgeberin oder eine eigene Police | ob studentische Tätigkeit im Ausland eingeschlossen ist |
| Deckung des Gastspitals | die Verantwortung der Einrichtung für ihre Hilfspersonen | das Gastspital | schriftliche Bestätigung, dass du mitversichert bist |
| Auslandkrankenversicherung | deine eigene Behandlung und den Rücktransport | du selbst | Leistungen bei Krankheit und Unfall, nicht bei Haftung |
Ein Nebeneffekt dieser Aufstellung: Sie zeigt dir, welche Frage du wem stellen musst. Die meisten Lücken entstehen nicht, weil niemand versichert wäre, sondern weil alle Beteiligten annehmen, jemand anders kümmere sich darum.
So wenig wie möglich, aber diese Punkte vollständig. Eine brauchbare Bestätigung nennt deinen Namen, den Zeitraum, die Abteilung, deinen Status als Studierende oder Studierender und die Aussage, ob und in welchem Umfang du über die Einrichtung haftpflichtversichert bist. Ein Satz pro Punkt genügt.
Genauso wichtig ist, was nicht drinsteht. Eine Formulierung wie «alle Studierenden sind versichert» ohne Umfang und ohne Zeitraum hilft dir im Ernstfall wenig. Frag lieber einmal zu viel nach, solange du noch in der Schweiz sitzt.
Die Bestätigung gehört in dieselbe Mappe wie deine übrigen Praktikumsunterlagen. Wie du diese Mappe aufbaust und welche Dokumente ein Gastspital sonst noch sehen will, steht im Beitrag zur Bewerbung für die Famulatur.
Früher, als es nötig scheint, weil Versicherer und Spitäler beide Zeit brauchen. Als grobe Linie: Police und Geltungsbereich prüfst du, sobald der Zeitraum steht. Die Anfrage ans Gastspital stellst du zusammen mit der Bewerbung. Die schriftliche Bestätigung willst du in der Hand haben, bevor du den Flug bezahlst.
Parallel läuft der Rest deiner Vorbereitung. Die Anrechnung klärst du mit dem Studiendekanat deiner Fakultät, die medizinische Seite über den Leitfaden zum klinischen Wahlstudienjahr im Ausland. Und weil Haftung und Eigenschutz oft im selben Moment relevant werden, lies das Vorgehen nach einer Nadelstichverletzung im Ausland vor der Abreise, nicht danach.
Wer sich ohnehin durch Formulare arbeitet, klärt die zivile Seite gleich mit. Was mit Wohnsitz, Krankenkasse und AHV passiert, steht im Beitrag zu Wohnsitz, Krankenkasse und AHV im Auslandspraktikum.
Fachlich geprüft von MUDr. Andreas Zehetner, der für travel4med die medizinische und organisatorische Vorbereitung von Auslandseinsätzen begleitet. Dieser Beitrag ist eine Orientierungshilfe. Verbindlich sind allein deine Versicherungspolice, die Zusage deines Gastspitals und die Richtlinien deiner Fakultät.

ANDERE BLOGS

Reisemedizinische Beratung vor dem Auslandspraktikum: wann du buchst, was sie in der Schweiz kostet, was die Kasse zahlt und was du mitbringst. Jetzt planen.

Nils-Andre Stritt
15. Oktober 2026

Hepatitis-A-Impfung vor Unterassistenz oder Pflegepraktikum in Sri Lanka, Nepal, Bali oder Sansibar: Dosen, Timing, Kosten in CHF. Jetzt Impfplan prüfen.

Nils-Andre Stritt
15. Oktober 2026

Gelbfieberimpfung vor dem Praktikum auf Sansibar, in Nepal, Sri Lanka oder Bali: wann sie Pflicht ist, was sie in der Schweiz kostet. Jetzt Route prüfen.

Nils-Andre Stritt
14. Oktober 2026