
Roaming Auslandspraktikum: eSIM-Guide für die Schweiz
Roaming Auslandspraktikum: Sri Lanka, Nepal, Bali und Sansibar liegen in der teuersten Tarifzone. So sicherst du dich mit eSIM und Kostenlimite in CHF ab.

Celina Köhsl
4. September 2026

Bei Fotos im Auslandspraktikum gilt eine einfache Grundregel: Alles, was du im Spital über eine Patientin oder einen Patienten siehst, hörst oder erfährst, gehört dir nicht. Es fällt unter das Berufsgeheimnis. Und das ist in der Schweiz kein Ratschlag, sondern Strafrecht. Artikel 321 des Strafgesetzbuchs nennt Studierende ausdrücklich: «Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.» Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, verfolgt wird nur auf Antrag. Die Kurzantwort für dein Wahlstudienjahr lautet deshalb: Landschaft, Team und du selbst sind meistens unproblematisch. Patientinnen, Patienten, Betten, Akten und Monitore sind es nie, solange keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
Weil ein Bild mehr verrät als ein Satz. Ein Foto vom Gang zeigt die Stationstafel, ein Selfie im Untersuchungszimmer zeigt im Hintergrund einen Namen auf dem Whiteboard, ein Bild vom Team zeigt links im Anschnitt eine liegende Person. Das Berufsgeheimnis ist laut FMH/SAMW-Leitfaden bereits verletzt, wenn ein Geheimnis unberechtigten Dritten bekannt wird, unabhängig von der Form der Kommunikation, also mündlich, schriftlich oder elektronisch. Ein Instagram-Post ist elektronische Kommunikation an ein sehr grosses Publikum.
Dazu kommt ein Punkt, den viele unterschätzen. Der Leitfaden hält fest, dass schon die Identität der Patientin oder des Patienten und die Tatsache, dass sie oder er sich in Behandlung befindet, unter das Berufsgeheimnis fallen. Du musst also gar keine Diagnose posten. Es reicht, dass jemand auf dem Bild erkennbar ist und der Ort als Spital erkennbar ist.
Und die Praxis? Im Wahlstudienjahr willst du dokumentieren, was du erlebst. Das ist völlig legitim. Nur läuft die Grenze nicht dort, wo du sie spürst, sondern dort, wo das Gesetz sie zieht. Deshalb lohnt es sich, das einmal sauber zu durchdenken, bevor du im Flieger sitzt.

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Das Berufsgeheimnis ist die strafrechtlich geschützte Pflicht, Tatsachen für dich zu behalten, die dir infolge deines Berufs anvertraut wurden oder die du in dessen Ausübung wahrgenommen hast. Der Gesetzestext von Art. 321 StGB zählt die gebundenen Berufsgruppen abschliessend auf: unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen und Psychologen «sowie ihre Hilfspersonen». Als Hilfspersonen gelten laut dem Merkblatt der Universität Zürich alle, die diese Berufsgruppen bei der Berufstätigkeit unterstützen, zum Beispiel Pflegefachpersonen und Assistierende.
Für dich als Unterassistentin oder Pflegepraktikantin heisst das: Du bist auf zwei Wegen erfasst. Als Hilfsperson im Team und, ganz direkt, über den Studierendensatz im selben Artikel. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied zwischen einem grossen Zentrumsspital und einem kleinen Distriktspital. Für Fotos im Auslandspraktikum heisst das: Deine Rolle im Team ändert nichts an der Pflicht, dein Standort auch nicht.
| Rechtsgrundlage | Was sie regelt | Maximale Sanktion |
|---|---|---|
| Art. 321 StGB | Verletzung des Berufsgeheimnisses, Studierende ausdrücklich mitgemeint, Verfolgung nur auf Antrag | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| Art. 320 StGB | Amtsgeheimnis, greift bei Personen mit öffentlicher Aufgabe | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| Art. 62 DSG | Verletzung der beruflichen Schweigepflicht als Nebenbestimmung des Datenschutzgesetzes | Busse bis CHF 250'000 |
| Art. 43 MedBG | Disziplinarmassnahmen bei Verletzung der Berufspflichten | Verwarnung bis Berufsausübungsverbot |
Ehrliche Antwort: Das ist keine Frage, die du am Spitalgang entscheidest. Vor Ort gilt zuerst das Recht des Gastlandes und dazu die Hausordnung des Gastspitals. Ob und wieweit Schweizer Strafrecht auf eine Handlung im Ausland anwendbar ist, richtet sich nach den Regeln über den räumlichen Geltungsbereich, und das ist juristisches Fachterrain.
Praktisch brauchst du diese Abgrenzung aber gar nicht. Denn drei Dinge gelten unabhängig davon. Erstens erwartet deine Fakultät, dass du dich an dieselben Standards hältst wie im Unterassistenz-Einsatz in Bern, Basel, Zürich oder Genf. Was dort disziplinarisch ein Problem wäre, ist es auch in Sri Lanka. Zweitens ist das Gastspital Hausherrin und kann dir das Fotografieren schlicht verbieten. Drittens landet dein Beitrag ohnehin in der Schweiz, sobald ihn dein Freundeskreis hier sieht.
Deshalb lautet die sichere Arbeitsannahme für Fotos im Auslandspraktikum: Verhalte dich, als gälte das Berufsgeheimnis lückenlos. Und kläre die konkreten Hausregeln in der ersten Woche schriftlich mit deiner Ansprechperson vor Ort ab, nicht mündlich zwischen Tür und Angel. Wie du solche Gespräche trotz Sprachhürden führst, steht im Ratgeber Sprachbarrieren überwinden.

Das Datenschutzgesetz kommt zusätzlich zum Strafrecht dazu, nicht statt ihm. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten, und für ihre Bearbeitung verlangt das DSG eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 7 lit. a DSG, zitiert im FMH/SAMW-Leitfaden). Der Leitfaden hält dazu klar fest: Eine stillschweigende oder konkludente Einwilligung sieht das DSG für Gesundheitsdaten nicht vor. Eine Willenserklärung ist ausdrücklich, wenn sie durch Worte oder ein Zeichen erfolgt und der Wille daraus unmittelbar hervorgeht.
Wie ernst der Vollzug inzwischen ist, zeigt der jüngste Bericht der Aufsichtsbehörde. Beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gingen im Berichtsjahr vom 1. April 2025 bis 31. März 2026 über 2000 Meldungen möglicher Datenschutzverletzungen ein. Der EDÖB intervenierte 156-mal, führte 22 Vorabklärungen und 9 Untersuchungen durch. Am 6. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in einem ersten rechtskräftigen Urteil die Verfügungspraxis des EDÖB.
Wichtig für die Einordnung: Diese Zahlen betreffen die Schweiz und alle Branchen. Sie sagen nichts über Spitäler in Sri Lanka, Nepal, Indonesien oder Tansania aus. Sie zeigen nur, dass Datenschutz hier kein Papiertiger mehr ist. Wer Fotos im Auslandspraktikum später in der Schweiz zeigt, bewegt sich genau in diesem Umfeld.
Manchmal willst du wirklich ein Bild, zum Beispiel für einen Fallbericht oder eine Präsentation an deiner Fakultät. Dann brauchst du eine Einwilligung, die diesen Namen verdient. Der FMH/SAMW-Leitfaden nennt die Anforderungen: Die Person muss vorgängig informiert sein, welche Information an welche Dritten geht, sie muss urteilsfähig sein und freiwillig zustimmen. Aus Beweisgründen empfiehlt der Leitfaden die schriftliche Form. Rückwirkend geht es nicht, die Einwilligung kann sich nur auf künftige Fälle beziehen. Wer Fotos im Auslandspraktikum erst macht und dann fragt, hat die Reihenfolge verloren.
So gehst du konkret vor:
Wenn dir bei einem dieser Schritte etwas fehlt, ist die Antwort nicht «halb so wild», sondern «kein Bild». Diese Haltung erwartet auch die Prüfungsordnung deiner Fakultät von dir, ähnlich streng wie die Nachweise, die du für die eidgenössische Prüfung nach dem Wahljahr im Ausland sammelst.

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Diese Tabelle ist die Kurzfassung, die du dir aufs Handy legen kannst. Sie ordnet typische Situationen ein, in denen Fotos im Auslandspraktikum entstehen, und sagt dir, was ohne weitere Abklärung geht.
| Situation | Ohne Rückfrage möglich? | Warum |
|---|---|---|
| Aussenaufnahme des Spitalgebäudes | meistens ja | Keine Personendaten, aber Hausordnung beachten |
| Selfie im Umkleideraum, ohne Dritte im Bild | meistens ja | Nur du selbst erkennbar |
| Teamfoto mit Kolleginnen und Kollegen | nur mit deren Zustimmung | Personendaten der Abgebildeten, kein Berufsgeheimnis |
| Leerer Behandlungsraum mit Bildschirm im Bild | nein | Monitorinhalt kann Patientendaten zeigen |
| Patientin oder Patient, auch von hinten | nein | Identität und Behandlungsverhältnis sind geschützt |
| Röntgenbild, Laborblatt, Krankenakte | nein | Kerninhalt des Berufsgeheimnisses |
| Kinderstation, Gruppenbild mit Kindern | nein | Urteilsfähigkeit und Vertretung müssen geklärt sein |
Zwei Punkte dazu, die oft untergehen. Ein Teamfoto ist kein Fall des Berufsgeheimnisses, aber deine Kolleginnen und Kollegen entscheiden trotzdem selbst, ob ihr Gesicht online geht. Und ein «unscharfer Hintergrund» ist keine Anonymisierung. Wenn ein Detail die Person bestimmbar macht, ist sie bestimmbar.
Du planst dein Wahlstudienjahr oder deine Unterassistenz gerade? travel4med organisiert Pflegepraktika, Famulaturen und Wahlstudienjahr-Einsätze auf Sri Lanka, in Nepal, auf Bali und Sansibar. Bali ist dabei ausdrücklich auch für das Wahlstudienjahr und die Unterassistenz buchbar. Wir gehen mit dir vorab durch, welche Hausregeln dein Gastspital für Fotos im Auslandspraktikum hat. Buch dir eine kostenlose Beratung oder schau dir die Standorte an.
Selfies vor dem Spitalschild sind der Klassiker, und sie sind meistens harmlos. Kritisch wird es in dem Moment, in dem eine dritte Person mit ins Bild rutscht. Prüfe jedes Bild vor dem Hochladen einmal ganz bewusst am Rand, nicht in der Mitte. Genau dort sitzen die Fehler, und genau dort scheitern die meisten Fotos im Auslandspraktikum.
Ein zweites Thema sind Spendenaufrufe und Sammelaktionen. Die Absicht ist gut, der Mechanismus ist heikel: Ein Bild, das Not zeigt, holt seine Wirkung meistens aus der Erkennbarkeit einer konkreten Person. Wenn du für dein Gastspital sammeln willst, mach es über Bilder von Material, Räumen und Abläufen, und lass die Menschen aus dem Bild. Was den Alltag ohnehin besser erklärt als ein Foto, ist ein sauberer Text. Wie das aussieht, zeigen unsere Einblicke in ein Pflegepraktikum auf Sri Lanka und der Leitfaden zum Praktikumsbericht.
Und der Kulturteil? Auch ausserhalb des Spitals ist die Kamera nicht neutral. In vielen Regionen gilt es als respektlos, Menschen ungefragt zu fotografieren, besonders bei religiösen Handlungen. Mehr dazu steht im Beitrag über die Kultur auf Sri Lanka. Wer sich noch zwischen den Formaten entscheidet, findet den Vergleich unter Famulatur oder Wahlstudienjahr im Ausland, und die Planungsschritte stehen im Ratgeber zum klinischen Wahlstudienjahr im Ausland.
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