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Fotos im Auslandspraktikum: das Berufsgeheimnis gilt

MUDr. Andreas Zehetner
MUDr. Andreas ZehetnerArzt, Co-Founder von travel4med
  • 7. September 2026
  • 13 Minuten
Fotos im Auslandspraktikum: das Berufsgeheimnis gilt

Fotos im Auslandspraktikum: was das Berufsgeheimnis dir erlaubt

Bei Fotos im Auslandspraktikum gilt eine einfache Grundregel: Alles, was du im Spital über eine Patientin oder einen Patienten siehst, hörst oder erfährst, gehört dir nicht. Es fällt unter das Berufsgeheimnis. Und das ist in der Schweiz kein Ratschlag, sondern Strafrecht. Artikel 321 des Strafgesetzbuchs nennt Studierende ausdrücklich: «Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.» Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, verfolgt wird nur auf Antrag. Die Kurzantwort für dein Wahlstudienjahr lautet deshalb: Landschaft, Team und du selbst sind meistens unproblematisch. Patientinnen, Patienten, Betten, Akten und Monitore sind es nie, solange keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Key Takeaways

  • Studierende sind mitgemeint: Art. 321 StGB stellt die Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe und erfasst laut Gesetzestext auch Geheimnisse, die Studierende «bei ihrem Studium» wahrnehmen (Merkblatt Recht und Datenschutz der Universität Zürich, Version Januar 2020).
  • Der Schutz ist weiter, als du denkst: Schon die Identität einer Patientin und die blosse Tatsache, dass sie in Behandlung ist, fallen laut FMH/SAMW-Leitfaden unter das Berufsgeheimnis (Stand 22.06.2026).
  • Einwilligung heisst ausdrücklich: Für Gesundheitsdaten verlangt das Datenschutzgesetz eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 7 lit. a DSG). Stillschweigend oder «hat ja gelächelt» reicht nicht.
  • Es endet nicht mit der Abreise: Die Pflicht besteht laut Gesetzestext auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien weiter, und sie dauert über den Tod einer Patientin hinaus.
  • Zahlen zum Klima: Beim EDÖB gingen im Berichtsjahr vom 01.04.2025 bis 31.03.2026 über 2000 Meldungen möglicher Datenschutzverletzungen ein, gefolgt von 156 Interventionen (EDÖB, Medienmitteilung vom 30.06.2026, schweizweit und über alle Branchen).
  • Deine Praxisregel: Fotos im Auslandspraktikum ohne Menschen, ohne Betten, ohne Bildschirme und ohne Papier sind fast immer sicher. Alles andere klärst du vorher schriftlich mit dem Gastspital.

Warum sind Fotos im Auslandspraktikum rechtlich heikel?

Weil ein Bild mehr verrät als ein Satz. Ein Foto vom Gang zeigt die Stationstafel, ein Selfie im Untersuchungszimmer zeigt im Hintergrund einen Namen auf dem Whiteboard, ein Bild vom Team zeigt links im Anschnitt eine liegende Person. Das Berufsgeheimnis ist laut FMH/SAMW-Leitfaden bereits verletzt, wenn ein Geheimnis unberechtigten Dritten bekannt wird, unabhängig von der Form der Kommunikation, also mündlich, schriftlich oder elektronisch. Ein Instagram-Post ist elektronische Kommunikation an ein sehr grosses Publikum.

Dazu kommt ein Punkt, den viele unterschätzen. Der Leitfaden hält fest, dass schon die Identität der Patientin oder des Patienten und die Tatsache, dass sie oder er sich in Behandlung befindet, unter das Berufsgeheimnis fallen. Du musst also gar keine Diagnose posten. Es reicht, dass jemand auf dem Bild erkennbar ist und der Ort als Spital erkennbar ist.

Und die Praxis? Im Wahlstudienjahr willst du dokumentieren, was du erlebst. Das ist völlig legitim. Nur läuft die Grenze nicht dort, wo du sie spürst, sondern dort, wo das Gesetz sie zieht. Deshalb lohnt es sich, das einmal sauber zu durchdenken, bevor du im Flieger sitzt.

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Was genau schützt das Berufsgeheimnis?

Das Berufsgeheimnis ist die strafrechtlich geschützte Pflicht, Tatsachen für dich zu behalten, die dir infolge deines Berufs anvertraut wurden oder die du in dessen Ausübung wahrgenommen hast. Der Gesetzestext von Art. 321 StGB zählt die gebundenen Berufsgruppen abschliessend auf: unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen und Psychologen «sowie ihre Hilfspersonen». Als Hilfspersonen gelten laut dem Merkblatt der Universität Zürich alle, die diese Berufsgruppen bei der Berufstätigkeit unterstützen, zum Beispiel Pflegefachpersonen und Assistierende.

Für dich als Unterassistentin oder Pflegepraktikantin heisst das: Du bist auf zwei Wegen erfasst. Als Hilfsperson im Team und, ganz direkt, über den Studierendensatz im selben Artikel. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied zwischen einem grossen Zentrumsspital und einem kleinen Distriktspital. Für Fotos im Auslandspraktikum heisst das: Deine Rolle im Team ändert nichts an der Pflicht, dein Standort auch nicht.

RechtsgrundlageWas sie regeltMaximale Sanktion
Art. 321 StGBVerletzung des Berufsgeheimnisses, Studierende ausdrücklich mitgemeint, Verfolgung nur auf AntragFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Art. 320 StGBAmtsgeheimnis, greift bei Personen mit öffentlicher AufgabeFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Art. 62 DSGVerletzung der beruflichen Schweigepflicht als Nebenbestimmung des DatenschutzgesetzesBusse bis CHF 250'000
Art. 43 MedBGDisziplinarmassnahmen bei Verletzung der BerufspflichtenVerwarnung bis Berufsausübungsverbot
Maximale Sanktionen bei einer Verletzung der Schweigepflicht Zwei Felder nebeneinander. Links: Artikel 321 des Strafgesetzbuchs, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Verfolgung nur auf Antrag. Rechts: Artikel 62 des Datenschutzgesetzes, Busse bis 250000 Franken. Die beiden Werte haben unterschiedliche Einheiten und werden deshalb nicht als Balken verglichen. Maximale Sanktionen: zwei Normen, zwei Einheiten Art. 321 StGB bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Verfolgung nur auf Antrag Art. 62 DSG CHF 250'000 Busse, oberer Rahmen berufliche Schweigepflicht Quellen: Gesetzestext Art. 321 StGB (Merkblatt UZH, Januar 2020); FMH/SAMW-Leitfaden 7.1, Stand 22.06.2026 Schweizer Recht, keine Aussage ueber auslaendische Sanktionen
Maximale Sanktionen nach Schweizer Recht. Die beiden Zahlen sind bewusst nicht als Balken gegenübergestellt, weil Haftdauer und Bussenhöhe nicht dieselbe Einheit haben. Quellen: Gesetzestext Art. 321 StGB, wiedergegeben im Merkblatt Geheimhaltungspflichten der Universität Zürich (Version Januar 2020), und FMH/SAMW-Leitfaden Kapitel 7.1 (Stand 22.06.2026).

Gilt Schweizer Recht auch in Galle, Pokhara oder Bangli?

Ehrliche Antwort: Das ist keine Frage, die du am Spitalgang entscheidest. Vor Ort gilt zuerst das Recht des Gastlandes und dazu die Hausordnung des Gastspitals. Ob und wieweit Schweizer Strafrecht auf eine Handlung im Ausland anwendbar ist, richtet sich nach den Regeln über den räumlichen Geltungsbereich, und das ist juristisches Fachterrain.

Praktisch brauchst du diese Abgrenzung aber gar nicht. Denn drei Dinge gelten unabhängig davon. Erstens erwartet deine Fakultät, dass du dich an dieselben Standards hältst wie im Unterassistenz-Einsatz in Bern, Basel, Zürich oder Genf. Was dort disziplinarisch ein Problem wäre, ist es auch in Sri Lanka. Zweitens ist das Gastspital Hausherrin und kann dir das Fotografieren schlicht verbieten. Drittens landet dein Beitrag ohnehin in der Schweiz, sobald ihn dein Freundeskreis hier sieht.

Deshalb lautet die sichere Arbeitsannahme für Fotos im Auslandspraktikum: Verhalte dich, als gälte das Berufsgeheimnis lückenlos. Und kläre die konkreten Hausregeln in der ersten Woche schriftlich mit deiner Ansprechperson vor Ort ab, nicht mündlich zwischen Tür und Angel. Wie du solche Gespräche trotz Sprachhürden führst, steht im Ratgeber Sprachbarrieren überwinden.

Langer, heller Korridor mit gerahmten Bildern an den Waenden, Sinnbild fuer den Weg durch ein Spital, auf dem die Handykamera in der Tasche bleibt

Welche Rolle spielt das Schweizer Datenschutzgesetz?

Das Datenschutzgesetz kommt zusätzlich zum Strafrecht dazu, nicht statt ihm. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten, und für ihre Bearbeitung verlangt das DSG eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 7 lit. a DSG, zitiert im FMH/SAMW-Leitfaden). Der Leitfaden hält dazu klar fest: Eine stillschweigende oder konkludente Einwilligung sieht das DSG für Gesundheitsdaten nicht vor. Eine Willenserklärung ist ausdrücklich, wenn sie durch Worte oder ein Zeichen erfolgt und der Wille daraus unmittelbar hervorgeht.

Wie ernst der Vollzug inzwischen ist, zeigt der jüngste Bericht der Aufsichtsbehörde. Beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gingen im Berichtsjahr vom 1. April 2025 bis 31. März 2026 über 2000 Meldungen möglicher Datenschutzverletzungen ein. Der EDÖB intervenierte 156-mal, führte 22 Vorabklärungen und 9 Untersuchungen durch. Am 6. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in einem ersten rechtskräftigen Urteil die Verfügungspraxis des EDÖB.

Datenschutz-Vollzug in der Schweiz, Berichtsjahr 2025/2026 Vier Balken. Meldungen moeglicher Datenschutzverletzungen ueber 2000. Interventionen gegenueber Verantwortlichen 156. Vorabklaerungen 22. Untersuchungen 9. Es sind schweizweite Werte ueber alle Branchen, keine Zahlen zu Spitaelern oder Studierenden. Vom Hinweis zur Untersuchung: EDOEB-Berichtsjahr 2025/2026 ueber 2000 Meldungen 156 Interventionen 22 Vorabklaerungen 9 Untersuchungen Quelle: EDOEB, Medienmitteilung vom 30.06.2026 zum 33. Taetigkeitsbericht Schweizweite Werte ueber alle Branchen, 01.04.2025 bis 31.03.2026
Schweizweite Zahlen über alle Branchen, nicht spezifisch für Spitäler oder Studierende. Berichtszeitraum 1. April 2025 bis 31. März 2026. Quelle: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Medienmitteilung vom 30.06.2026 zum 33. Tätigkeitsbericht.

Wichtig für die Einordnung: Diese Zahlen betreffen die Schweiz und alle Branchen. Sie sagen nichts über Spitäler in Sri Lanka, Nepal, Indonesien oder Tansania aus. Sie zeigen nur, dass Datenschutz hier kein Papiertiger mehr ist. Wer Fotos im Auslandspraktikum später in der Schweiz zeigt, bewegt sich genau in diesem Umfeld.

Wie holst du eine gültige Einwilligung ein?

Manchmal willst du wirklich ein Bild, zum Beispiel für einen Fallbericht oder eine Präsentation an deiner Fakultät. Dann brauchst du eine Einwilligung, die diesen Namen verdient. Der FMH/SAMW-Leitfaden nennt die Anforderungen: Die Person muss vorgängig informiert sein, welche Information an welche Dritten geht, sie muss urteilsfähig sein und freiwillig zustimmen. Aus Beweisgründen empfiehlt der Leitfaden die schriftliche Form. Rückwirkend geht es nicht, die Einwilligung kann sich nur auf künftige Fälle beziehen. Wer Fotos im Auslandspraktikum erst macht und dann fragt, hat die Reihenfolge verloren.

So gehst du konkret vor:

  1. Zuerst das Spital fragen, nicht die Patientin. Kläre mit deiner Betreuungsperson, ob Bildaufnahmen überhaupt erlaubt sind und wer sie freigeben darf.
  2. Zweck festlegen und benennen. Lehrsammlung deiner Fakultät, interne Fallbesprechung, Publikation: Jeder Zweck braucht eine eigene Zusage.
  3. Verständlich fragen, in der richtigen Sprache. Ohne gemeinsame Sprache brauchst du eine dolmetschende Person aus dem Team, nicht eine Übersetzungs-App.
  4. Schriftlich festhalten. Datum, Zweck, Empfängerkreis, Unterschrift. Eine Kopie bleibt beim Spital.
  5. Anonymisieren, bevor du speicherst. Gesicht, Tattoos, Schmuck, Namensbändeli, Bettnummer und Monitorinhalt gehören aus dem Bild.
  6. Widerruf einplanen. Sag zu, dass das Bild auf Wunsch gelöscht wird, und halte dich daran.
  7. Nichts auf privaten Kanälen ablegen. Kein Familienchat, keine Cloud-Galerie, die automatisch synchronisiert.

Wenn dir bei einem dieser Schritte etwas fehlt, ist die Antwort nicht «halb so wild», sondern «kein Bild». Diese Haltung erwartet auch die Prüfungsordnung deiner Fakultät von dir, ähnlich streng wie die Nachweise, die du für die eidgenössische Prüfung nach dem Wahljahr im Ausland sammelst.

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Sieben Regeln für Fotos im Auslandspraktikum

Diese Tabelle ist die Kurzfassung, die du dir aufs Handy legen kannst. Sie ordnet typische Situationen ein, in denen Fotos im Auslandspraktikum entstehen, und sagt dir, was ohne weitere Abklärung geht.

SituationOhne Rückfrage möglich?Warum
Aussenaufnahme des Spitalgebäudesmeistens jaKeine Personendaten, aber Hausordnung beachten
Selfie im Umkleideraum, ohne Dritte im Bildmeistens jaNur du selbst erkennbar
Teamfoto mit Kolleginnen und Kollegennur mit deren ZustimmungPersonendaten der Abgebildeten, kein Berufsgeheimnis
Leerer Behandlungsraum mit Bildschirm im BildneinMonitorinhalt kann Patientendaten zeigen
Patientin oder Patient, auch von hintenneinIdentität und Behandlungsverhältnis sind geschützt
Röntgenbild, Laborblatt, KrankenakteneinKerninhalt des Berufsgeheimnisses
Kinderstation, Gruppenbild mit KindernneinUrteilsfähigkeit und Vertretung müssen geklärt sein

Zwei Punkte dazu, die oft untergehen. Ein Teamfoto ist kein Fall des Berufsgeheimnisses, aber deine Kolleginnen und Kollegen entscheiden trotzdem selbst, ob ihr Gesicht online geht. Und ein «unscharfer Hintergrund» ist keine Anonymisierung. Wenn ein Detail die Person bestimmbar macht, ist sie bestimmbar.

Du planst dein Wahlstudienjahr oder deine Unterassistenz gerade? travel4med organisiert Pflegepraktika, Famulaturen und Wahlstudienjahr-Einsätze auf Sri Lanka, in Nepal, auf Bali und Sansibar. Bali ist dabei ausdrücklich auch für das Wahlstudienjahr und die Unterassistenz buchbar. Wir gehen mit dir vorab durch, welche Hausregeln dein Gastspital für Fotos im Auslandspraktikum hat. Buch dir eine kostenlose Beratung oder schau dir die Standorte an.

Was ist mit Teamfotos, Selfies und Spendenaufrufen?

Selfies vor dem Spitalschild sind der Klassiker, und sie sind meistens harmlos. Kritisch wird es in dem Moment, in dem eine dritte Person mit ins Bild rutscht. Prüfe jedes Bild vor dem Hochladen einmal ganz bewusst am Rand, nicht in der Mitte. Genau dort sitzen die Fehler, und genau dort scheitern die meisten Fotos im Auslandspraktikum.

Ein zweites Thema sind Spendenaufrufe und Sammelaktionen. Die Absicht ist gut, der Mechanismus ist heikel: Ein Bild, das Not zeigt, holt seine Wirkung meistens aus der Erkennbarkeit einer konkreten Person. Wenn du für dein Gastspital sammeln willst, mach es über Bilder von Material, Räumen und Abläufen, und lass die Menschen aus dem Bild. Was den Alltag ohnehin besser erklärt als ein Foto, ist ein sauberer Text. Wie das aussieht, zeigen unsere Einblicke in ein Pflegepraktikum auf Sri Lanka und der Leitfaden zum Praktikumsbericht.

Und der Kulturteil? Auch ausserhalb des Spitals ist die Kamera nicht neutral. In vielen Regionen gilt es als respektlos, Menschen ungefragt zu fotografieren, besonders bei religiösen Handlungen. Mehr dazu steht im Beitrag über die Kultur auf Sri Lanka. Wer sich noch zwischen den Formaten entscheidet, findet den Vergleich unter Famulatur oder Wahlstudienjahr im Ausland, und die Planungsschritte stehen im Ratgeber zum klinischen Wahlstudienjahr im Ausland.

Häufig gestellte Fragen

Quellen