Zoll nach dem Auslandspraktikum: Was du mitbringen darfst
Der Zoll ist bei der Rückkehr aus dem Auslandspraktikum schneller ein Thema, als dir lieb ist: Seit dem 1. Januar 2025 darfst du nur noch Waren im Wert von 150 Franken pro Person und Tag mehrwertsteuerfrei in die Schweiz einführen, vorher waren es 300 Franken. Dazu kommen Freimengen für Alkohol, Tabak und Fleisch, ein Einfuhrverbot für Tierprodukte aus Ländern ausserhalb der EU und strenge Artenschutzregeln für Souvenirs. Wer aus Colombo, Kathmandu, Denpasar oder Sansibar heimfliegt, sollte das vor dem Packen kennen.
Redaktionell geprüft von Nils-Andre Stritt, travel4med. Alle Regeln stammen vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Stand 1. Oktober 2026.
Key Takeaways
150 Franken pro Person und Tag. Bis zu diesem Gesamtwert bleibt dein Einkauf mehrwertsteuerfrei. Liegst du darüber, zahlst du die Mehrwertsteuer auf den ganzen Betrag, nicht nur auf den Überschuss.
Ein einzelnes Stück über 150 Franken ist immer steuerpflichtig. Die Freigrenzen mehrerer Personen lassen sich dafür nicht zusammenlegen.
Keine Tierprodukte aus Asien oder Afrika. Fleisch- und Milchprodukte darfst du laut BAZG nur aus der EU, Island, Nordirland und Norwegen einführen. Sri Lanka, Nepal, Indonesien und Tansania gehören nicht dazu.
Muscheln, Korallen und Schlangenleder sind heikel. Viele Souvenirs fallen unter das Artenschutzabkommen CITES. Verstösse kosten die Ware und im schlimmsten Fall eine Busse bis 1'000'000 Franken.
Im Zweifel roter Durchgang. Wer mit abgabenpflichtigen oder verbotenen Waren den grünen Durchgang nimmt, macht sich strafbar. Mit der App QuickZoll kannst du vorher selbst anmelden.
Zoll nach dem Auslandspraktikum: Was hat sich seit 2025 geändert?
Die Wertfreigrenze im Reiseverkehr wurde halbiert. Der Bundesrat hat laut BAZG-Mitteilung vom 16. Oktober 2024 entschieden, sie ab dem 1. Januar 2025 von 300 auf 150 Franken pro Person und Tag zu senken. Hintergrund ist ein Auftrag des Parlaments und zweier Kantone, die den Einkaufstourismus eindämmen wollten. Für dich heisst das: Die Hälfte dessen, was früher am Zoll einfach durchging, ist heute steuerpflichtig.
Gemacht wurde die Regel für den Wocheneinkauf in Konstanz oder Como. Sie gilt aber genauso am Flughafen Zürich, wenn du nach drei Monaten Unterassistenz mit einem vollen Rucksack aus Galle zurückkommst. Der Zoll unterscheidet nicht zwischen Shoppingtrip und Wahlstudienjahr.
Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Mitteilung vom 16.10.2024 zur Senkung der Wertfreigrenze im Reiseverkehr.
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Wie funktioniert die Wertfreigrenze von 150 Franken?
Die Wertfreigrenze ist der Gesamtwert aller Waren, die du für dich oder als Geschenk mitbringst und die bis 150 Franken frei von Mehrwertsteuer bleiben. Sie gilt pro Person und Tag, auch Kinder haben eine eigene. Überschreitest du sie, wird der Zoll die Mehrwertsteuer auf den gesamten Warenwert erheben. Der Normalsatz liegt bei 8,1 Prozent, für Lebensmittel, Bücher und Medikamente bei 2,6 Prozent.
Zwei Details überraschen viele. Erstens: Ein einzelnes Stück über 150 Franken ist immer mehrwertsteuerpflichtig, auch wenn ihr zu dritt reist. Du kannst die Freigrenzen deiner Mitreisenden also nicht für eine teure Holzmaske zusammenzählen. Zweitens: Die Mehrwertsteuer, die du im Ausland bezahlt hast, erstattet das BAZG nicht zurück.
Ein Rechenbeispiel aus dem Alltag nach dem Praktikum:
Einkauf
Wert
Satz
Mehrwertsteuer
Ceylon-Tee
CHF 30
2,6 Prozent
CHF 0.78
Holzmaske aus dem Süden Sri Lankas
CHF 60
8,1 Prozent
CHF 4.86
Seidenschal
CHF 90
8,1 Prozent
CHF 7.29
Total
CHF 180
CHF 12.93
Weil 180 Franken über der Grenze liegen, wird alles besteuert, auch der Tee. Hättest du den Schal im Gastland verschenkt, wärst du mit 90 Franken unter der Grenze geblieben und hättest gar nichts bezahlt. Das ist unsere eigene Berechnung mit den Sätzen des BAZG. Die offiziellen Regeln stehen auf der Seite zur Wertfreigrenze beim BAZG.
Wenn du dein Budget ohnehin knapp planst, lohnt sich ein Blick in unseren Beitrag zur Finanzierung des Auslandspraktikums. Zwölf Franken Mehrwertsteuer sind kein Drama, eine Busse wegen falscher Anmeldung schon eher.
Welche Freimengen gelten für Alkohol, Tabak und Fleisch?
Freimengen sind Mengengrenzen für sogenannte sensible Waren, die unabhängig von der Wertfreigrenze gelten. Bis zu dieser Menge zahlst du keinen Zoll. Darüber wird der Zoll nur auf die Mehrmenge erhoben. Die Werte gelten pro Person und Tag, für Alkohol und Tabak erst ab 17 Jahren. So stehen sie in der BAZG-Broschüre "Info Zoll" vom Januar 2025:
Ware
Freimenge pro Person und Tag
Zoll auf die Mehrmenge
Fleisch und Fleischzubereitungen (ohne Wild)
1 kg
CHF 17 je kg bis 10 kg, darüber CHF 23 je kg
Butter, Rahm
1 kg oder 1 Liter
CHF 16 je kg oder Liter
Speiseöle, Fette, Margarine
5 kg oder 5 Liter
CHF 2 je kg oder Liter
Alkoholische Getränke bis 18 Prozent Volumen
5 Liter
CHF 2 je Liter
Alkoholische Getränke über 18 Prozent Volumen
1 Liter
CHF 15 je Liter
Zigaretten oder Zigarren
250 Stück
CHF 0.25 je Stück
Für deine Heimreise ist vor allem eine Zeile wichtig. Arrak aus Sri Lanka oder Rum aus Indonesien hat deutlich mehr als 18 Prozent Volumen. Eine Flasche mit einem Liter geht frei durch den Zoll, die zweite kostet 15 Franken. Und die Fleischzeile? Die hilft dir nach einem Praktikum in Asien oder Afrika nicht weiter, dazu gleich mehr. Die vollständige Liste führt das BAZG auf der Seite zu den Freimengen für Lebensmittel, Alkohol und Tabak.
Warum darfst du keine Tierprodukte aus Asien und Afrika mitbringen?
Weil die Schweiz Tierprodukte im Reiseverkehr nur aus der EU, aus Island, Nordirland und Norwegen zulässt. Das BAZG schreibt dazu ausdrücklich: "Die Einfuhr von Tierprodukten aus anderen Ländern ist verboten." Sri Lanka, Nepal, Indonesien und Tansania sind andere Länder. Der getrocknete Fisch vom Markt in Galle, Yak-Käse aus Pokhara oder die Wurst aus dem Duty-free in Doha bleiben also draussen.
Die Freimenge von einem Kilogramm Fleisch ändert daran nichts. Sie regelt nur, wie viel Zoll du auf erlaubte Ware zahlst. Eine verbotene Ware wird durch eine Freimenge nicht erlaubt. Der Grund für das Verbot ist Tierseuchenschutz: Mit Fleisch- und Milchprodukten können Krankheiten eingeschleppt werden, die in der Schweizer Landwirtschaft grossen Schaden anrichten.
Bei Früchten und Pflanzen ist es ähnlich streng. Frische Pflanzenteile aus Ländern ausserhalb der EU, also Früchte, Gemüse, Schnittblumen oder Samen, sind entweder verboten oder brauchen ein Pflanzengesundheitszeugnis. Ausgenommen sind laut BAZG nur Ananas, Bananen, Datteln, Durian und Kokosnüsse. Die Mango aus Sansibar im Handgepäck ist also keine gute Idee. Details stehen auf der BAZG-Seite zu Pflanzen, Früchten und Gemüse.
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Welche Souvenirs stoppt der Zoll wegen Artenschutz?
Alles, was aus geschützten Tieren oder Pflanzen besteht und ohne Bewilligung eingeführt wird. Das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES schützt laut BAZG mehr als 40'000 bedrohte Arten und wird von über 180 Staaten umgesetzt. Wer dagegen verstösst, verliert die Ware und riskiert eine Busse zwischen 100 und 1'000'000 Franken oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Für die typischen Mitbringsel aus unseren Zielländern heisst das laut BLV:
Steinkorallen und Schildpatt: nur mit Bewilligung, in der Praxis also nicht als Souvenir.
Elfenbeinschnitzereien: verboten oder bewilligungspflichtig.
Reptilienleder: Gürtel oder Taschen aus Schlangen- und Echsenleder brauchen fast immer eine Bewilligung, von Krokodilartigen sind höchstens zwei Stück pro Person ohne Bewilligung erlaubt.
Grosse Muscheln: von der Riesenmuschel höchstens 3 kg, von der Fechterschnecke höchstens 3 Stück pro Person.
Seepferdchen: höchstens 4 getrocknete Exemplare pro Person.
Orchideen: unterliegen ebenfalls Beschränkungen, frag vor dem Kauf nach.
Das BLV rät, Souvenirs mit Umsicht zu wählen, weil Händler kaum je auf die Bewilligungspflicht hinweisen. Auf dem Markt in Stone Town oder an einem Strand in Bali fragt dich niemand nach CITES. Am Zoll in Kloten schon. Die Übersicht findest du auf der Seite des BLV zu Souvenirs und Artenschutz, die Strafrahmen in der BAZG-Mitteilung vom 15.04.2025.
Und die gefälschte Markensonnenbrille vom Nachtmarkt? Auch die ist tabu. Marken- und Designfälschungen sind laut BAZG auch im privaten Reiseverkehr verboten und können an der Grenze zurückbehalten und vernichtet werden. Die Kultur deines Gastlands nimmst du besser als Erinnerung mit: Was Sri Lanka jenseits der Souvenirstände ausmacht, beschreibt unser Beitrag zur Kultur auf Sri Lanka.
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Die sind kein Problem, solange du sie aus der Schweiz mitgenommen hast. Persönliche Gebrauchsgegenstände, die du vorübergehend ins Ausland mitnimmst, führst du laut BAZG mehrwertsteuer- und zollfrei wieder ein. Dein Stethoskop, dein Laptop und die Kasacks aus dem Studentenshop in Bern gehören dazu. Neu gekaufte Sachen gehören nicht dazu.
Genau hier liegt die Falle für Medizinstudierende. Wer in Denpasar zwei neue Kasacks und Spitalschuhe für das Gastspital kauft, bringt Waren mit, die in die Wertfreigrenze zählen. Einzeln sind das kleine Beträge. Zusammen mit Tee, Gewürzen und einem Schal bist du schnell über 150 Franken. Heb für grössere Einkäufe die Quittung auf, dann kannst du den Wert am Zoll belegen.
Medikamente sind ein eigenes Kapitel. Für den Eigenbedarf darfst du höchstens einen Monatsbedarf einführen. Was in deine Reiseapotheke gehört und was nicht, steht in unserem Beitrag zur Reiseapotheke fürs Auslandspraktikum. Und falls du Akkus und Powerbanks im Handgepäck hast: Die Regeln dafür erklärt der Beitrag Powerbank Flugzeug.
Roter oder grüner Durchgang: so meldest du Waren richtig an
Am Flughafen Zürich, Genf oder Basel meldest du deine Waren an, indem du einen Durchgang wählst. Der grüne Durchgang ist für Reisende, die nur Waren innerhalb der Freimengen und der Wertfreigrenze dabeihaben oder alles schon mit der App QuickZoll angemeldet haben. Wer abgabenpflichtige oder beschränkte Waren dabeihat, nimmt den roten. Das BAZG ist hier deutlich: Wer mit verbotenen, bewilligungs- oder abgabenpflichtigen Waren den grünen Durchgang wählt, macht sich strafbar.
So gehst du am Tag der Heimreise vor:
Einkäufe zusammenzählen. Leg alle neu gekauften Sachen auf das Bett im Gästehaus und rechne den Wert in Franken aus.
Verbotenes aussortieren. Fleisch, Käse, Fisch, frische Früchte ausser den fünf Ausnahmen, Korallen, Schildpatt und Fälschungen bleiben im Gastland.
Freimengen prüfen. Zähl Alkohol über 18 Prozent und Zigaretten nach. Mehr als ein Liter Arrak oder 250 Zigaretten sind abgabenpflichtig.
Quittungen griffbereit halten. Steck sie ins Handgepäck, nicht in den aufgegebenen Koffer.
Mit QuickZoll anmelden. Die offizielle App berechnet die Abgaben inklusive Abzug der Freimengen, bezahlt wird mit TWINT oder Kreditkarte.
Den richtigen Durchgang nehmen. Alles angemeldet oder alles unter den Grenzen: grün. Sonst oder im Zweifel: rot, dort helfen dir die Mitarbeitenden.
Die Regeln für den Flughafen stehen auf der BAZG-Seite Waren einführen bei Flugreisen. Fünf Minuten am Abend vor dem Abflug sparen dir am Zoll eine Diskussion, die du nach einem Nachtflug aus Colombo sicher nicht führen willst.
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG: Wertfreigrenze im Reiseverkehr wird auf 150 Franken pro Person gesenkt, Mitteilung vom 16.10.2024, abgerufen am 01.10.2026: https://www.bazg.admin.ch/de/nsb?id=102814
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV: Souvenirs und Artenschutz CITES (Mengengrenzen für Muscheln, Seepferdchen, Krokodilleder), abgerufen am 01.10.2026: https://www.blv.admin.ch/de/souvenirs-cites-de
BAZG: Verbotene Souvenirs, neue Ausstellung zum Artenschutz im Zollmuseum, Mitteilung vom 15.04.2025 (über 40'000 Arten, über 180 Staaten, Busse von 100 bis 1'000'000 Franken), abgerufen am 01.10.2026: https://www.bazg.admin.ch/de/newnsb/9WjE1AU273gJBshYtaxZq